Satzung

des Vereins

Interdisziplinäres Fachforum Rechtsmedizin e.V.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.12.06 in der geänderten Fassung vom 13.08.08, vom 11.05.16 und der Neufassung vom 10.01.17

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr


  1. Der Verein führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namen Interdisziplinäres Fachforum Rechtsmedizin e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck, Aufgaben und Grundsätze


  1. Zweck und Ziel des Vereins Interdisziplinäres Fachforum Rechtsmedizin e.V. sind die ständige Pflege der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft, Ärzten und Sachverständigen im Sachgebiet Todesermittlungen und aller damit verbundenen Arbeitsbereiche durch die Entwicklung und das Vorhalten von Projekten der beruflichen Aus- und Weiterbildung, enschließlig der Studentenhilfe.
  2. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Er gewährt nur solchen Personen eine Mitgliedschaft, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
  3. In Verfolgung des Vereinszwecks widmet sich der Verein der Organisation von Vortrags- und Weiterbildungsveranstaltungen, sowie der Unterstützung von Projekten, die den Vereinszielen dienen.
  4. Der Verein Interdisziplinäres Fachforum Rechtsmedizin e.V. dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der "steuerbegünstigten Zwecke" der Abgabenordnung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche und jede juristische Person, die sich den Vereinszweck zu eigen macht und bereit ist, diesen aktiv zu unterstützen, kann Mitglied des Vereins Interdisziplinäres Fachforum Rechtsmedizin e.V. werden.
  2. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss die Erklärung enthalten, dass der Bewerber die Vereinssatzung als für sich bindend anerkennt.

§ 4
Ehrenmitgliedschaft, Ehrenpräsidentschaft

  1. Personen ,diue sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann eine Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Das Ehrenmitglied ist dem ordentlichen Mitglied gleichgestellt. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Niederlegung, Aussschluss oder Tod.
  2. Personen mit außerordentlichen Verdiensten um den Verein kann eine Ehrenpräsidentschaft angetragen werden. Der Inhaber einer EhrenPräsidentschaft hat alle Rechte eines Vorstandsmitgliedes und ist zu Vorstandssitzungen einzuladen. Die Ehrenpräsidentschaft endet durch Niederlegung, Ausschluss oder Tod.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet nach zwei Jahren automatisch, wenn an den Vorstand ein schriftlicher Antrag auf Verlängerung um weitere zwei Jahre gestellt wird.
  2. Im Übrigen erfolgt die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein Interdisziplinäres Fachforum Rechtsmedizin e.V. durch
    1. Tod bzw. Auflösung bei juristischen Personen,
    2. schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende
    3. Ausschluss aufgrund gröblicher Verstöße gegen die Interessen des Vereins. Er kann von jedem Mitglied schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Den Beschluss über den Antrag fällt die Mitgliederversammlung auf vorherige schriftlihce Bekanntmachung durch den Vorstand. Die Bekanntmachung muss mindestens acht Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung, in der der Ausschluss erfolgen soll, an die Mitglieder abgesandt sein. Der Ausschluss erfolgt, wenn mindestens drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden bzw. vertretenden ordentlichen Mitglieder ihn beschließen. Die Abstimmung ist offen und erfolgt durch Handzeichen.
  3. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle in Verwahrung des ausgeschiedenen Mitglieds befindlichen Gegenstände des Vereins diesem zurückzugeben. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Auseinandersetzung oder Abfindung aus dem Vereinsvermögen.

§ 6
Beiträge


Der Verein kann von seinen Mitgliedern Beträge erheben. Einzelheiten regelt der Vorstand.

§ 7
Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. Arbeitsgruppen

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme und jeweils eine bevollmächtigte Vertretung jeder juristischen Person eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist zulässig; sie bedarf der Schriftform.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
    2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung.
    3. Bestätigung der Abrechnungen.
    4. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.
  4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  5. Anträge an die Mitgliederversammlung önnen von jedem Mitglied und vom Vorstand gestellt werden. Sie müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein.
  6. Anträge auf Satzungsänderunge, die nicht auf der mit der Einladung zugesandten Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt.
  7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangt.
  8. Die Mitgliederversammlung wird durch ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied geleitet.
  9. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. atzungsänderunge befdürfen einer Zweidrittelmehrheit. Bei Änderung der Ziele oder des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich. Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen der Dreiviertelmehrheit.
  11. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, sofern nicht eine geheime Abstimmung vn der Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen wird. Die Wahl des Vorstandes kann im Block, erfolgen, wenn ein diesbezüglicher Antrag des Versammlungsleiters (Wahlleiters) die Zustimmung der Mitgliederversammlung findet.
  12. Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Präsidenten,
    2. dem Stellvertretenden Präsidenten
  2. Voirstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    1. dem Präsidenten,
    2. dem Stellvertretenden Präsidenten
  3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Präsidenten und den Stellvertretenden Präsidenten einzeln vertreten.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
  5. Er beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter einberufen und geleitet werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
  6. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Von den Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet werden.

§ 10
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes


Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
  1. Führung der laufenden Geschäfte, die
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung, die
  3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die
  4. Buchführung und die Erstellung des Jahresberichtes. Die
  5. Beschlussfassung übert den Ausschluss von Mitgliedern und die
  6. Bildung von Arbeitsgruppen

§ 11
Wahl des Vorstandes


  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand hat jährlich der Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage zu stellen.
  3. Wird das Vertrauen mit einfacher Mehrheit nicht ausgesprochen, ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen oder anzusetzen

§ 12
Arbeitsgruppen

Zur Verfolgung der Vereinsziele kann der Vorstand Arbeitsgruppen berufen, die zeitlich befristet oder unbefristet Aufgaben des Vereins wahrnehmen. Die Arbeitsgruppen arbeiten eigenverantwortlich nach Geschäftsordnungen, die der Vorstand erlässt. Der Vorstand beruft namentlich die Leiterin oder deren Leiter und die stellvertretende Leiterin oder stellvertretenden Leiter der Arbeitsgruppen sowie gegebenenfalls Verantwortliche für bestimmte Aufgabenbereiche, wobei für die Berufung die Vereinsmitgliedschaft keine Voraussetzung ist. Die Berufenen dürfen den Verein für ihren Aufgabenbereich gemäß $ 30 BGB vertreten. Die Leiterin oder der Leiter sind zu den Vorstandssitzungen, in denen die Aufgaben der betreffenden Arbeitsgruppe behandelt werden, hinzuzuziehen.

§ 13
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ,ann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der gültigen Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den "Weißer Ring e.V.", Mainz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
  4. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören
  5. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren; es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.